Außerordentliches Kündigungsrecht bei „gefährdend erscheinender finanzieller Leistungsunfähigkeit“ des bei Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintretenden Person
Der BGH hat im Rahmen seines Urteiles vom 31.1.2018 entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die lediglich „gefährdet erscheinende“ finanzielle Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters in ein unbefristetes Mieterverhältnis eintretenden Mieters den Vermieter zur ausserordentlichen Kündigung nach § 563 IV BGB berechtigt.
Nach Auffassung des BGH ist eine zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung lediglich drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit bzw. „gefährdet erscheinende“ Leistungsfähigkeit des Mieters nur in besonderen Ausnahmefällen eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter. Eine auf eine Prognose zu stützende Leistungsfähigkeit muss daher stets auf konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände bezogen werden können, die den zuverlässigen Schluss zulassen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden. Alleine der Umstand, dass der eintretende Mieter in einem Ausbildungsverhältnis steht reicht insofern nicht.
BGH, Urteil vom 31.1.2018, VIII ZR 105/17