Ausgleichszahlung auch bei Annulierung eines Fluges wegen Streiks an den Passagierkontrollen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Fluges auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.
Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt war dieser, dass ein Ehepaar einen Flug von Hamburg nach Lanzarote gebucht hatte. Die beklagte Fluggesellschaft annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort, weil an jenem Tag die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden. Die Kläger verlangten unter anderem eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung.
Auf die Revision des Klägers hat der BGH das abweisende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Nach dem Urteil des für Reiserecht zuständigen X. Zivilsenates ist ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Passagiere befreien können, dies setzt nach der Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstandes nicht mit zumutbaren Mitteln abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Fluges notwendig machen.
Die Beklagte ist nicht alleine deshalb zur Annullierung gezwungen gewesen, weil zahlreiche Passagiere des gebuchten Fluges die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig haben passieren können. Dass streikbedingt kein einziger Passagier den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt hätte wahrnehmen können hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zudem habe man ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko durch unzureichende Sicherheitskontrollen die Annullierung des Fluges nicht ausreichend mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen können.
BGH, Urteil vom 4.9.2018, X ZR 111/17