Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters: Gültigkeit des Reisepasses
Ein Reiseveranstalter muss den Kunden nicht über Umstände informieren, die die Gültigkeit des eigenen Reisepasses betreffen. Die Gültigkeit des Reisepasses ist eine eigene rechtliche Angelegenheit des Reisenden, die keinen Bezug zu den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Reiseziels oder eines Transitlandes aufweist. Hierüber muss der Reiseveranstalter sich daher weder selbst noch den Reisenden informieren. Erklärt sich das Reisebüro bereit, bei der Ausfüllung des ESTA-Formulars zur Einreise in die USA behilflich zu sein, ergibt sich hieraus ohne zusätzliche Vereinbarung nicht die Verpflichtung, die Reisepässe auf Ihre Gültigkeit zu kontrollieren.
AG Bonn, Urteil vom 4.5.2016, 111 C 4/16