Aufklärung bei einer psychotherapeutischen Behandlung
Über die Risiken einer psychotherapeutischen Behandlung ist aufzuklären. Einer Aufklärung über alternative Therapieansätze bedarf es dann nicht, wenn diese Ansätze gleiche Risiken und Erfolgschancen haben. Haben die Therapien jedoch gleiche Erfolgschancen und Risiken, hat der Therapeut die Wahl der Behandlungsmethode darzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die kognitive Verhaltenstherapie in Verbindung mit der Klärungsorientierten Psychotherapie eine Methode der Wahl.
OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2016, I-26 U 16/16