05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Auch bei gleichwertigen Behandlungsalternativen kann eine Aufklärung des Patienten entbehrlich sein

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 11.01.2019 entschieden, dass eine Aufklärung eines Patienten über gleichwertige Behandlungsalternativen dann entbehrlich ist, wenn der Patient nicht aufklärungsbedürftig ist, weil er schon im Bilde ist.

Diese Entscheidung schließt an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Entbehrlichkeit der Risikoaufklärung an, wenn der Patient vorinformiert ist. Das OLG Frankfurt wendet diese Grundsätze nun auch auf die Informationspflichten bei gleichwertigen Behandlungsalternativen an. Es ist aber darauf zu achten, dass dies nur dann gilt, wenn sich der Befund oder die Risikolage zwischenzeitlich nicht verändert hat.

OLG Frankfurt a.M. , Urteil vom 11.01.2019, 8 U 8/18

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