Arzthaftungsprozeß: Informations- und Substantiierungspflichten der Partei
An die Informatations- und Substantiierungspflichten der Partei im Arzthaftungsprozeß dürfen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Vom Patienten kann regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Der Patient und sein Prozeßbevollmächtigter ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozeßführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Nach diesen Grundsätzen ist der Patient nicht verpflichtet, mögliche Entstehensursachen einer Infektion zu ermitteln und vorzutragen.
BGH, Beschluss vom 13.2.2016, VI ZR 49/15