Arbeitsrecht: Auslegung von Verfallklauseln
Beinhaltet ein Formulararbeitsvertrag eine Verfallklausel mit zwar sprachlich verschränkten, aber inhaltlich voneinander trennbaren unterschiedlich langen Ausschlussfristenregelungen für verschiedene Arten von Ansprüchen, dann kann der Vertragstext des unwirksamen Teils der Klausel dennoch zur Auslegung des verbleibenden Teils herangezogen werden. Dass dieser wegen der Auflösung der sprachlichen Verschränkung auslegungsbedürftig wird, lässt seine inhaltliche Eigenständigkeit nicht entfallen, sondern betrifft insoweit nur Transparenz als verbleibende Regelung hinsichtlich des § 307 I 2 BGB.
BAG, Urteil vom 27.1.2016, 5 AZR 277/14