Arbeitgeber dürfen Gelnägel aus Hygienegründen untersagen
Arbeitgeber dürfen das Tragen von langen, künstlichen und lackierten Fingernägeln aus hygienischen Gründen verbieten. Das entschied das Arbeitsgericht Aachen am 18.6.2019. Im vorliegenden Fall hatte die Chefin eines Altenheimes ihrer Angestellten das Tragen der Gelnägel untersagt.
Die Richter gaben der Arbeitgeberin Recht, da das Interesse der Angestellten an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlergehen der ihr anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten.
Die Arbeitgeberin hatte sich auf Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes gestützt. Nach diesen soll das Personal in Kliniken, Praxen und Pflegeeinrichtungen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel tragen. Auf künstlichen Nägeln ist die Bakteriendichte höher und beeinträchtigt die Desinfektion der Hände. Zudem können durch zu lange Fingernägel Einmalhandschuhe durchstoßen werden.
Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 18.6.2019, 1 CA 1908/18