Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht anlasslos mittels Keyloggers überwachen
Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 I BDSG unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Die durch einen unzulässigen Keylogger-Einsatz gewonnenen Erkenntnisse sind im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbar, stellt das Bundesarbeitsgericht klar.
BAG, Urteil vom 27.7.2017, 2 AZR 681/16