05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Angemessene Entschädigung bei Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt

Eine gebuchte Reise konnte nicht angetreten werden, weil die Buchung vom Reiseveranstalter schuldhaft versäumt worden war. Dies erführen die Kläger erst kurz vor der Abreise. Die Kläger unternahmen eine Reise mit dem Mietwagen durch Florida, wodurch ihnen Mehrkosten entstanden sind.

Der BGH hat bestätigt, dass in einem solchen Fall die Reise vereitelt worden ist, so dass neben der Erstattung des Reisepreises auch eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann.
Der Reisende ist dafür zu entschädigen, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen kann, wie es mit dem Veranstalter vereinbart wurde. Die sich daraus ergebende – immaterielle- Beeinträchtigung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung bei einer Vereitelung der Reise überhaupt nicht erbracht wird. Da maßgeblich auf den dem Reisenden durch die Vereitelung der Reise entgangenen Nutzen abzustellen ist, ist es für die Höhe der Entschädigung auch unerheblich, wie der Reisende im Falle einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit tatsächlich verbracht hat.

BGH, Urteil vom 29.5.2018, X ZR 94/17

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