Angabe “ Plastischer und Ästhetischer Chirurg “ durch einen HNO-Facharzt ist irreführend
Der Senat für Heilberufe des OVG Berlin Brandenburg hat mit Urteil vom 29.01.2019 festgestellt, dass ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der die Zusatzweiterbildung „Plastische Operationen“ absolviert hat, verstößt gegen das Verbot irreführender Werbung, wenn er auf einer Internetplattform die Facharztbezeichnung „Plastischer & Ästhetischer Chirurg “ führt.
Eine Facharztbezeichnung darf ein Arzt nur dann führen, wenn ihm diese Bezeichnung durch die Ärztekammer nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung verliehen worden ist, auf vorhandene Fähigkeiten ist somit nicht abzustellen.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2019, OVG 90 H 3.18