05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Der Bundesgerichtshof hat sich am 6.7.2016 mit den Anforderungen befasst, die sich aus einer Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen ergeben muss.

Im entschiedenen fall hatte eine Frau einen Hirnschlag erlitten, aufgrund dessen sie die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verloren hatte. In einer vorhandenen Patientenverfügung hatte sie festgelegt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer  Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen. Nach Auffassung des BGH entfaltet eine Patientenverfügung nur dann unmittelbare Geltung, wenn ihre konkrete Entscheidungen des Betroffenen in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Die Äußerung keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen reicht zur Bestimmtheit nicht aus. Die erforderliche Konkretisierung kann aber ggffs. durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

BGH, Urteil vom 6.7.2016

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