Patienten sind an Kosten für Krankenbehandlungen nach ästhetischer Operation zu beteiligen
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Gem. § 52 OO SGB V hat die Krankenkasse Versicherte an den Kosten einer Heilbehandlung, die als Folge einer medizinisch nicht indizierten Operation anfallen, zu beteiligen. Hinsichtlich der Höhe dieser Kosten hat die Krankenkasse ein Ermessen. Bei dessen Ausübung sind der Grad des Verschuldens, die Höhe der Aufwendungen der Kasse, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten und seine Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen.
Der vom Bundessozialgericht entschiedene Fall hatte eine operative Brustvergrößerung auf eigene Kosten zur Grundlage; hier waren die Brustimplantate perforiert und mussten entfernt werden.
Die Krankenkasse verlangte eine hälftige Kostenteilung, die das Bundessozialgericht als angemessen ansah. Die Operation sei medizinisch nicht erforderlich gewesen, weswegen es sich um selbst verschuldete kosten handele. Zudem habe die Versicherung ihr Ermessen auch in Bezug auf die Höhe der Kostenbeteiligung rechtmäßig ausgeübt.
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.2019, B 1 KR 37/18 R