05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Bundesverfassungsgericht klärt Streit um Krankenkassenabrechnungen

Das Bundesverfassungsgericht beendet einen langen Abrechnungsstreit zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen. Dabei ging es – vereinfacht gesagt – um die Frage, in welchen Fällen den Kliniken von den Kassen eine Aufwandspauschale für die Kontrolle ihrer Abrechnungen zusteht. Die Karlsruher Richter wiesen nun die Klagen mehrerer Krankenhäuser als unbegründet ab.

Hintergrund war, dass die Kliniken die stationäre Behandlung von Patienten nach sogenannten Fallpauschalen abrechnen. Hier kommt es wegen des hochkomplexen Systems zu Fehlern, mehr als 40 Prozent der Abrechnungen müssen korrigiert werden. Die Kassen sind verpflichtet, sämtliche Abrechnungen zu prüfen, in Zweifelsfällen mit Hilfe des Medizinischen Dienstes.
Für die Kliniken bedeutet dies erheblichen Aufwand. Zum Ausgleich hat der Gesetzgeber eine Pauschale von 300 € vorgesehen. Es war umstritten, ob diese Pauschale bei allen oder nur bei bestimmten Prüfungen fällig wird. Das Bundessozialgericht hatte in seiner Rechtsprechung nach Art der Prüfungen differenziert und damit die Kassen in vielen Fällen von der Pauschale entlastet. Seit 2016 ist im Gesetz klargestellt, dass sie für sämtliche Prüfungen zu zahlen sind.
Die Klage der Krankenhäuser zielte darauf ab, die Urteile des Bundessozialgerichtes abzuändern, die Richter in Kassel hätten das Recht unzulässigerweise eigenmächtig fortgebildet. Das BVerfG sieht hier aber keine Probleme: Die verfassungsrechtlichen Grenzen seien noch nicht überschritten. Ein anderes Verständnis sei zwar möglich – das Sozialgericht habe sich aber auf nachvollziehbare Anknüpfungspunkte gestützt.

BVerfG, Urteil vom 8.1.2019, 1 BvR 318/17

Quelle: aerzteblatt.de

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