Zivilrechtliche Haftung bei falscher Verdächtigung
Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann eine schadenersatzauslösende unerlaubte Handlung sein. Zwar handelt derjenige, der sich eines staatlichen, gesetzlich geregelten Verfahrens zur Durchsetzung seiner Ansprüche oder berechtigten Interessen bedient grundsätzlich nicht rechtswidrig, da jedermann das Recht hat, durch eine Strafanzeige ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen. Wer aber eine falsche Verdächtigung begeht, haftet hierfür nach § 823 II BGB auch für die Schäden, die aus dieser Verletzung entstanden sind. Die bloße Anhörung einer Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft stellt jedoch noch keinen derartig schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, dass hierdurch ein Anspruch auf Geldentschädigung in Form von Schmerzensgeld begründet werden kann.
AG Brandenburg, Urteil vom 26.5.2016, 34 C 40/15