Zahnarzthaftung: Unvollständige Aufklärung über verschiedene Anästhesiemöglichkeiten
Ein Zahnarzt kann für eine Behandlung mittels Infiltrations- oder Leitungsanästhesie haften, wenn er den Patienten über die als echte Alternative mögliche Behandlung mittels intraligamentärer Anästhesie nicht aufgeklärt hat und die vom Patienten für den zahnärztlichen Eingriff erteilte Einwilligung deshalb unwirksam gewesen ist. Das Urteil verdeutlicht den Umfang der (zahn-)ärztlichen Aufklärungspflicht bei alternativen Behandlungsmethoden. Zwar ist die Wahl der Behandlungsmethode grundsätzlich primär die Sache des Arztes. Gibt es jedoch mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgsaussichten haben, besteht eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.
OLG Hamm, Urteil vom 19.4.2016, 26 U 199/15