Wahlärztliche Leistungen durch Honorararzt ausgeschlossen
§ 17 III KHEntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest und schließt somit wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte aus. Als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten steht die Norm nicht nur einer Honorarvereinbarung entgegen, die der Honorararzt unmittelbar mit dem Patienten abschließt, sondern verbietet auch, den Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung als „originären “ Wahlarzt zu benennen. Solche Vereinbarungen sind gem. § 134 BGB nichtig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.1.2019, III ZR 325/17