Vertragsarztrecht: Übernahme von Zulassungen im Wege des Verzichts
Das Bundessozialgericht hat im Rahmen eines Urteils vom 4.5.2016 eine gravierende Änderung bzgl. der Einbringung von Vertragsarztsitzen in ein MVZ angedeutet. Demnach wird sich für die Zukunft die Absicht des -ehemaligen- Vertragsarztes, der seine Zulassung nach § 103 4a BGB V zur Anstellung in ein MVZ einbringen möchte, grundsätzlich auf eine Tätigkeitsdauer von 3 Jahren beziehen müssen.
Ob dieses Urteil – welches sich konkret auf ein MVZ bezog- analog auch Konsequenzen für Praxen, die Zulassungen im Wege des Verzichts von einem Praxisabgeber übernehmen und diese mit einem angestellten Arzt fortführen möchten auswirkt, bleibt abzuwarten. Eine KVen wollen die Anwendung dieses Urteils auf Praxen derzeit noch prüfen und den Volltext des Urteils abwarten wollen, die KV Bremen wendet das Urteil jedoch bereits jetzt vor der Veröffentlichung an.
Folglich müssen im Rahmen der Vertragsgestaltung bei der Übernahme von Vertragsarztsitzen künftig längere Tätigkeiten des abgebenden Arztes ins Auge gefasst werden.
BSG, Urteil vom 4.5.2016