Vermieter können neue Einbauküche nicht mehr sofort absetzen
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Aufwendungen für die komplette Erneuerung von Einbauküchen in vermieteten Immobilienobjekten nicht als sog. Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. An seiner früheren Rechtsprechung hält der Senat des BFH nicht mehr fest.
Der Senat geht zudem abweichend von der bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche – einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauter elektrischen Geräte- um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt, dass grds. auf 10 Jahre abzuschreiben ist.
Bundesfinanzhof, , Urteil vom 3.8.2016, IX R 14/15