05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Grundstückseigentümers für hohe Bäume

Ein Eigentümer muss die auf seinem Grundstück stehenden Bäume in regelmäßigen Abständen auf Schäden und Erkrankungen untersuchen und die Bäume im Falle des Verlustes der Standfestigkeit entfernen. Konkrete Maßnahmen müssen aber erst dann ergriffen werden, wenn Schäden und Erkrankungen durch abgestorbene Äste, braune oder trockene Blätter oder Verletzungen der Rinde, Pilzbefall oder Ähnliches sichtbar werden. Es kann nicht angenommen werden, dass von älteren Bäumen per se eine Gefahr ausgehe.

OLG Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2015, 5 U 104/13

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