Vererbbarkeit des noch zu Lebzeiten entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruches
Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, gehen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche mit Ablauf des 31.3. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres unter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem Zeitpunkt tageweise ein. Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar.
BAG, Urteil vom 22.9.2015, 9 AZR 170/14