Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit des Widerrufs
Eine dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautet, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ stellt keine hinreichend deutliche Belehrung des Darlehensnehmers über den Beginn der Widerrufsfrist dar.
BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15