Vaterschaftsfeststellung bei im Ausland aufbewahrten Embryonen
Begehrt ein Samenspender die Feststellung seiner Vaterschaft für einen im Ausland extrakorporal aufbewahrten Embryo, so bestimmt sich das anzuwendende Recht allein entsprechend Art. 19 I 2 EGBGB nach dem Personalstatut des Samenspenders. Für die Bestimmung des auf die Abstammung von extrakorporalen Embryonen anzuwendenden Rechts kommen weder das Aufenthaltsstatut noch das Ehewirkungsstatut in Betracht, da es an der Vergleichbarkeit fehlt. Vor der Geburt des Kindes ist nach deutschem Recht eine Vaterschaftsfeststellung ebenso wenig möglich wie die Zuerkennung eines vergleichbaren rechtlichen Status.
BGH, Beschluss vom 24.8.2016, XII ZB 351/15