Unwirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung lässt Honoraranspruch entfallen
Eine Wahlleistungsvereinbarung in der es heißt:“ Ausdrücklich wird nochmals darauf hingewiesen, daß sich die Vereinbarung über zusätzliche wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung beteiligten Ärztlichen Direktoren/Ärzte, soweit diese zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen anderer Ärzte und ärztlich gerichtete Einrichtungen ausserhalb des Krankenhauses erstreckt“ ist unwirksam.
Der Wortlaut des § 17 III 1 KHEntgG ist nicht vollständig wiedergegeben, durch die unterbliebene Einschränkung wird der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte in der Wahlleistungsvereinbarung erweitert, da insbesondere auch Honorarärzte, welche aufgrund eines Kooperationsvertrages mit dem Krankenhaus tätig werden, ohne dort angestellt zu sein, sowie Belegärzte und Konsiliarärzte erfasst sind. Die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung hat die Unwirksamkeit des Chefarztvertrages zur Folge; dem behandelnden Arzt steht kein Vergütungsanspruch zu.
LG Stuttgart, Urteil vom 4.5.2016, 13 S 123/15