Unfallschadenregulierung: Restwertangebot
Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 II 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist dann nicht gehalten, über das Gutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote von räumlich entfernteren Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Versicherung vor der Veräußerung des geschädigten PKW die Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und ggffs. bessere Restwertangebote vorzulegen.
BGH, Urteil vom 27.9.2016, VI ZR 673/15