Tatoo-Entfernung im Ausnahmefall von Krankenkasse zu zahlen
Die Entfernung einer Tätowierung kann im Ausnahmefall als Krankenbehandlung zu bewerten sein, die von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden muss. Mit dieser Entscheidung gab das Sozialgericht Düsseldorf einer ehemaligen Zwangsprostituierten Recht, die von ihrem Zuhälter entstellend tätowiert worden war und in diesem Zusammenhang an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2017, S 27 KR 717/16