05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Tatoo-Entfernung im Ausnahmefall von Krankenkasse zu zahlen

Die Entfernung einer Tätowierung kann im Ausnahmefall als Krankenbehandlung zu bewerten sein, die von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden muss. Mit dieser Entscheidung gab das Sozialgericht Düsseldorf einer ehemaligen Zwangsprostituierten Recht, die von ihrem Zuhälter entstellend tätowiert worden war und in diesem Zusammenhang an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2017, S 27 KR 717/16

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