Sozialrecht: Entzug eines Merkzeichens
Die Versorgungsverwaltung hat die Möglichkeit, ein vergebenes Merkzeichen wieder zu entziehen. Die Entziehung muss aber zu einem bestimmten Zeitpunkt ausdrücklich ausgesprochen und der betroffene Bescheid hinreichend genau bezeichnet werden. Hierauf kann nicht konkludent aus der Mitteilung in dem Bescheid geschlossen werden, die Voraussetzungen des Merkzeichens G lägen nicht mehr vor.
SG Karlsruhe, Urteil vom 11.8.2016, S 3 SB 2328/15