Scheinselbständigkeit in der ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat einer Juniorpartnerin in einer Berufsausübungsgemeinschaft den Status als Freiberuflerin aberkannt. Dies hat nicht nur die Nachzahlbarkeit von Sozialabgaben zur Folge, sondern es droht die Aufhebung der Honorarbescheide und die Rückforderung bezahlter Honorare. Folgende Grundregeln sollen daher bei der Gestaltung der Gesellschaftsverträge dringend beachtet werden:
- Jeder Partner muss an Gewinn und Verlust beteiligt sein,
- jeder Partner sollte mit einem gewissen Kapitalbetrag beteiligt sein,
- die Regelungen zu Geschäftsführung und Urlaub sollten möglichst gleichmäßig gestaltet sein und
- jeder Partner muss am unternehmerischen Risiko beteiligt sein.
Das Risiko einer Scheinselbständigkeit sollte schon aus wirtschaftlichen Gründen vermieden werden.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2016, L 5 R 1117/16
Quelle: Ärztezeitung