Sachmängelhaftung auch bei Arglist nur bei einem von mehreren Verkäufern
Verschweigt (nur) einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen. Hierfür spricht entscheidend, daß die Rechte des Käufers andernfalls in erheblichem Maße beschränkt würden. Im Ergebnis muss eine Verkäufermehrheit im Innenverhältnis dafür Sorge tragen, daß die im Verhältnis zu dem Käufer bestehenden Offenbarungspflichten erfüllt werden.
BGH, Urteil vom 8.4.2016, V ZR 150/15