05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Rosenmontag kein Grund für verspätete Krankschreibung

Braucht ein Versicherter eine Verlängerung seiner Krankschreibung, muss er sich sogar an einem Rosenmontag darum kümmern.

Die Richter des Sozialgerichtes Koblenz gaben einer Krankenkasse Recht, die ein verspätetes Attest nicht akzeptiert hatte.

Hintergrund des Falles:

Ein Mann aus dem Kreis Neuwied hatte sich von seinem Arzt bis Freitag krankschreiben lassen. Da die Praxis am darauffolgenden Rosenmontag geschlossen war, holte sich der Mann am Dienstag ein neues Attest. Zu spät, befanden die Koblenzer Richter, da der Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag ist. Der Versicherte hätte sich an einen Vertretungsarzt oder ein Krankenhaus wenden müssen.

Sein Anspruch auf Krankengeld war somit mit Ende des ersten Attestes erloschen.

Sozialgericht Koblenz, Urteil vom zum Aktenzeichen S 11 KR 128/117

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