Reiserecht: Ausgleichsanspruch bei Verpassen des Anschlussfluges
Nach Art. 5 III FluggastVO entfällt die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. die Verspätung auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Es spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Eigenverschulden des Fluggastes, wenn das Luftfahrtunternehmen darlegt und beweist, dass der Zubringerflug planmässig landete, die vorgesehen Umstiegszeit dem Fluggast zur Verfügung stand, diese gleich oder über der Minimum-Connecting-Time des jeweiligen Flughafens lag, dh der von dem Flughafen garantierten Mindestzeit, in der ein Umstieg möglich ist und der Fluggast gleichwohl nicht rechtzeitig zum Boarding des Anschlussfluges erschien.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.10.2016, 142 C 482/15