05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Rechtsanwälte dürfen mit Ärzten und Apothekern eine Partnerschaftsgesellschaft gründen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.1.2016 beschlossen, dass die Regelungen der BRAO verfassungswidrig und nichtig sind, die Rechtsanwälten bisher verboten, mit Ärzten und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft tätig zu sein. Der mit diesem bisher geltenden Sozietätsverbot einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit sei unverhältnismäßig. Dies insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber den beruflichen Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen – insbesondere Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern- in einer Sozietät zugelassen hat. Im Vergleich hierzu birgt nach Auffassung des BVerfG eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung beruflicher Pflichten, dass dies eine abweichende Behandlung rechtfertige.

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