Posten eines Lehrerfotos mit dem Kommentar “ Behinderter Lehrer ever“
Eine 14-jährige Schülerin, die im Klassenraum ein Foto ihres Lehrers fertigt und dieses auf ihrer Facebook-Seite mit dem Kommentar „behinderter Lehrer ever“ veröffentlicht, macht sich der Beleidigung schuldig. Dies gilt auch dann, wenn das Foto nur für einen eingeschränkten Nutzerkreis, nämlich ihren Facebook-Nutzerkreis sowie deren Freunde zu sehen ist. Bestehen an der Verantwortungsreife der Schülerin keine Zweifel, so ist die Aufgabe, innerhalb von 2 Monaten 20 Arbeitsstunden abzuleisten, nicht zu beanstanden.
AG Düsseldorf, Urteil vom 7.6.2016, 137 Ds- 70 Js 1831/16