Planungsmängel: Haftungsbefreiender Bedenkenhinweis
Erteilt der ausführende Bauunternehmer einen ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis hinsichtlich möglicher Planungsmängel und der vorgesehenen Art der Ausführung, ist er von seiner Haftung gegenüber dem Auftraggeber befreit. In einem solchen Fall besteht weder ein Gesamtschuldverhältnis zwischen ihm und dem Architekten noch liegt ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis vor. Ein Unternehmer haftet grundsätzlich auch dann für einen Mangel der von ihm hergestellten Leistung, wenn die Ursache hierfür im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder eines Vorunternehmers liegt. Etwas anderes gilt nur, wenn er vorher ordnungsgemäß auf seine Bedenken hinsichtlich der Ausführung hingewiesen hat. In diesem Fall trägt der Auftraggeber nach § 4 III VOB/B die Verantwortung.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.2016, 10 U 71/16