Online-Kauf: Rechtsmissbrauch bei erkennbar zu niedrigem Preis
Eine mit „Auftragsbestätigung“ überschriebene automatische Mail ist regelmäßig zugleich als eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung auszulegen. Der über einen Online-Shop abschließende Kunde kann sich bei einem aufgrund fehlerhafter Kalkulation mit einem deutlich zu niedrigem Preis ausgezeichneten Vertragsgegenstand nach § 242 BGB jedenfalls dann nicht auf den Vertrag berufen, wenn er bei Vertragsabschluss die fehlerhafte Preisangabe positiv erkannt hat und die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar ist. Das bloße Erkennen der fehlerhaften Preisangabe allein reicht zur Annahme eines Rechtsmißbrauches hingegen nicht aus.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.5.2016, I-16 U 72/15