05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Neue Düsseldorfer Tabelle 2017

Zum 1.1.2017 ist die Düsseldorfer Tabelle neu gefasst worden.

Der Mindestunterhalt für Kinder der 1. Altersstufe beträgt nun 342 €; für Kinder der 2. Altersstufe 393,- € und für Kinder der 3. Altersstufe 527 €. Auch die Bedarfssätze der 2. – 10. Einkommensgruppen sind entsprechend der Steigerung des Mindestunterhaltes angepasst worden. Sie wurden in der 2. – 5. Einkommensgruppe um 5% und von der 6.-10. Gruppe um je 8% angehoben. Auf den Bedarf des Kindes ist gem. § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1.1.2017 für die beiden ersten Kinder je 192 €, für ein drittes Kind 198 € und für das vierte und jedes weitere Kind 223 €. Die Anrechnung erfolgt idR hälftig.

Quelle: OLG Düsseldorf

Unsere Rechtsgebiete