Nachlasspflegschaft zur Räumung von Wohnraum
Sind die Erben eines verstorbenen, vermögenslosen Mieters von Wohnraum unbekannt, so hat das Nachlassgericht auf Antrag des Vermieters gem. § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, damit dieser einen Anspruch gegen den Nachlass auf Räumung und Zahlung rückständiger Miete geltend machen kann. Das gilt auch dann, wenn der Nachlass voraussichtlich dürftig ist.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.5.2016, 8 W 49/15