Lebensversicherung: Auskunftsanspruch bezüglich Bewertungsreserven
Macht der Versicherungsnehmer geltend, ihm stehe bei Ablauf der kapitalbildenden Lebensversicherung eine höhere als die von der Versicherung ausgezahlte Bewertungsreserve gem. § 153 ÍII VVG zu, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergeben. Dieser Auskunftsanspruch richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Hierbei kann auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Versicherung zu berücksichtigen sein.
BGH, Urteil vom 2.12.2015, IV ZR 28/5