Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung für Neubauten
Ein Grundstückseigentümer muss eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand nicht dulden, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energiesparverordnung (EnEV) erfüllt. Die Frage, ob die Vorschrift des hier geltenden § 16a NachbG Bln verfassungsgemäß ist, blieb offen.
BGH, Urteil vom 2.6.2017, V ZR 196/16