Keine Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Erbe des Betreuers
Endet das Betreueramt durch den Tod des Betreuers, kann gegen dessen Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung, gem. § 1908i I , 1892 I BGB eine Schlussrechnung einzureichen, kein Zwangsgeld nach §§ 1908i I 1, 1837 III BGB festgesetzt werden.
BGH, Beschluss vom 26.7.2017, XII ZB 515/16