Keine Erhöhung der Darlegungslast im Arzthaftungsprozeß durch Schiedsgutachen
Das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden. Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen.
Durch das für den Kläger ungünstige Schlichtungsgutachten wird dessen Darlegungslast und dessen Substantiierungsanforderungen nicht erhöht. Das Gutachten der Schlichtungskommission führt alleinig dazu, dass sich der nunmehr zu beauftragende gerichtliche Sachverständige auf Beweisebene mit der Einschätzung des Schlichtungsgutachters auseinanderzusetzen hat ( § 286 ZPO).
BGH, Beschluss vom 12.03.2019, VI ZR 278/18