Keine Beschränkung der Erbenhaftung auf Erbschaftsteuerschuld
Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 I Nr.1 ErbStG iVm § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit. Eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten ist nach § 2059 I 2 BGB ausgeschlossen. Bei der Inanspruchnahme des Nachlasses nach § 20 III ErbStG besteht ein Entschließungsermessen, so dass grundsätzlich keine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme besteht.
BFH, Urteil vom 4.6.2019, VII R 16/18