Kein Vorrang der Leistungsklage bei fortbestehenden Personenschäden
Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungsklage und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung des weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen lediglich einen Schadensteil in diesem Sinne dar.
BGH, Urteil vom 19.4.2016, VI ZR 506/14