Kein Streikrecht für Vertragsärzte!
Vertragsärzte dürfen Ihre Praxen nicht schließen, um durch die Verweigerung der Behandlung der Versicherten Druck auf die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen zur Erhöhung der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen auszuüben.
BSG, Urteil vom 30.11.2016, B 6 KA 38/15 R