Kein Anspruch des Ehemannes auf Herausgabe eingefrorener Eizellen der verstorbenen Ehefrau
Ein Ehemann hat nach dem Tod seiner Ehefrau keinen Anspruch auf Herausgabe der eingefrorenen, befruchteten Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau. Die aufbewahrende Klinik darf nach dem Urteil des OLG Karlsruhe die Eizellen der Verstorbenen nicht herausgeben, da das deutsche Embryonenschutzgesetz dies verbiete.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.6.2016, 14 U 165/15