Jobsharing-Praxen dürfen künftig mehr Leistungen anbieten
Vertragsärzte, die sich in einem überversorgten Planungsbereich einen Arztsitz teilen (Jobsharing), dürfen bislang den Leistungsumfang ihrer Praxis nur im maximal 3% der bisherigen Leistungen erhöhen. Diese Begrenzung soll es nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses künftig nicht mehr für Praxen geben, deren Praxisumfang unterdurchschnittlich ist. Demnach können Jobsharing-Praxen unterhalb des Fachgruppendurchschnitts ihren Umsatz künftig bis zum Fachgruppendurchschnitt steigern, also bis zur Höhe des durchschnittlichen Umsatzes, den die Fachgruppe im letzten Jahr erreicht hat. Diese Regelungen gelten nicht nur für Jobsharer, sondern auch für Angestellte mit Leistungsbeschränkung.
Der G-BA setzt mit der Neuregelung in der Bedarfsplanungs-Richtlinie einen gesetzlichen Auftrag aus dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz um. Hintergrund war die Rechtsprechung des BSG, nach der Vertragsärzte mit unterdurchschnittlichem Leistungsumfang die Möglichkeit haben, ihren Praxisumfang auf den Durchschnitt der Fachgruppe zu steigern. Dies muss deshalb auch für Vertragsärzte im Jobsharing möglich sein.
Für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang ist im Gesetz eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Steigerungsmöglichkeiten vorgesehen. Demnach darf die Steigerung nicht auf den Durchschnitt der Fachgruppe begrenzt werden. Der G-BA hat diese Vorgabe durch eine Konkretisierung in der Bedarfsplanungsrichtlinie umgesetzt. Demnach dürfen psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang ihren Umsatz durch Jobsharing auf den Fachgruppendurchschnitt zuzüglich 25 Prozent ausweiten.