Heilpraktikererlaubnis nicht auf die Ausübung der Osteopathie beschränkbar
Der Kläger hatte eine sektorale Heilpraktikererlaubnis auf dem gebiet der Osteopathie ohne Überprüfung zum sektoralen Heilpraktiker im Bereich Physiotherapie beantragt. Das Gesundheitsamt hatte den Antrag abgelehnt, da das Heilpraktikergesetz nur eine einheitliche Berufsbezeichnung kenne. Das Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigte diese Entscheidung. Zwar sei eine Heilpraktikererlaubnis grundsätzlich teilbar, Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis sei allerdings, dass der entsprechende Bereich hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar sei. Der Bereich der Osteopathie erfülle diese Voraussetzungen aber nicht.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 26.1.2017, 4 K 5923/15