Gleichzeitige haus- und fachärztliche Tätigkeit eines Arztes im MVZ
Nur Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung können im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung im hausärztlichen Versorgungsbereich tätig sein.
Im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einem Vertragsarzt, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem MVZ kann eine Anstellungsgenehmigung nur entweder für die hausärztliche oder für die fachärztliche Versorgung erteilt werden.
BSG, Urteil vom 13.2.2019, B 6 KA 62/17 R