Gebrauchtwagenkauf: lange Standzeit als Mangel?
Eine Standzeit von über 12 Monaten vor Erstzulassung begründet bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht ohne Weiteres einen Sachmangel. Anders als bei Neuwagen und „Jahreswagen“, bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens 12 Monaten hinzunehmen ist, lassen sich bei sonstigen Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste.
Welche Standzeit üblich ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der Zulassung zum Verkehr und der Laufleistung des Fahrzeuges, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung.
BGH, Urteil vom 29.6.2016, VIII ZR 191/15