05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Erbschein: Erforderlichkeit zur Grundbuchberichtigung

Liegt neben einer Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, reicht dies im Allgemeinen zum Nachweis der Erbfolge aus. Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Beliebendes Grundbuchamtes anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen. Der Vorlage eines Erbscheines zur Grundbuchberichtigung bedarf es trotz Konkurrenz zwischen einem gemeinschaftlichen öffentlichen Testament und einer später errichteten Verfügung von Todes wegen nicht, wenn auch das Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren nur auf die Zweifelsregelung des § 2270 II BGB zurückgreifen könnte.

OLG München, Beschluss vom 21.10.2016, 34 Wx 331/16

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